Eckpunktepapier Unfallflucht ohne Personenschäden: Justizministerium will offenbar mildere Strafe für Parkplatzrempler

Bundesjustizminister Marco Buschmann
Bundesjustizminister Marco Buschmann will offenbar Unfallflucht ohne Personenschäden in Zukunft entkriminalisieren
© Britta Pedersen / DPA
Die bisher geltende Regel, nach einem harmlosen Parkplatzrempler am Unfallort auf den anderen Fahrer warten zu müssen, sorgt für viel Unmut unter Autofahrern. Das Justizministerium will solche Situationen nun offenbar entkriminalisieren.

Die Frage treibt viele Autofahrer um: Was tun, wenn man auf einem Supermarktparkplatz ein anderes Auto angerempelt hat, dessen Fahrer aber gerade nicht da ist? Bislang galt die Regel, dass man als Unfallverursacher am Unfallort verbleiben musste, sonst könnte eine empfindliche Strafe wegen Fahrerflucht drohen.

Einem Medienbericht zufolge will das Bundesjustizministerium exakt solche Situationen - Unfallflucht ohne Personenschaden - in Zukunft entkriminalisieren. Laut dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) sollen Unfälle mit Fahrerflucht künftig lediglich als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat eingestuft werden, wenn zwar ein Sachschaden, aber kein Personenschaden vorliegt. Das gehe aus Eckpunkten des von Justizminister Marco Buschmann (FDP) geführten Ministeriums hervor. Durch diese Herabstufung "würde einer undifferenzierten Kriminalisierung des Unfallverursachers entgegengewirkt", hieß es dem RND zufolge in dem Ministeriumspapier.

Bislang kann die unerlaubte Entfernung Beteiligter vom Unfallort mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Nach den Plänen des Justizministeriums soll diese Regelung künftig nur noch bei Unfällen mit Personenschaden gelten. 

Verbleib am Unfallort bei Personenschäden

Sobald es körperlich Geschädigte gebe, sei es stets erforderlich, "am Unfallort zu verbleiben und sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben", hieß es in dem Papier, welches das Ministerium kurz nach Ostern mit der Bitte um Stellungnahme an Fachverbände verschickt hatte. Dies gelte "trotz der mit der Selbstanzeige des Unfalls verbundenen Selbstbezichtigung einer gegebenenfalls mitverwirklichten Begleittat", etwa einer Trunkenheitsfahrt.

Vor diesem Hintergrund gebe es umgekehrt aber "gute Argumente dafür, von einer Strafbewehrung der unterlassenen Selbstanzeige des Unfalls bei reinen Sachschäden abzusehen", hieß es weiter. Denn Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs, in dem die Unfallflucht geregelt ist, durchbreche das Prinzip der "Straflosigkeit der Selbstbegünstigung". 

Bislang gilt, dass Unfallbeteiligte eine "angemessene Zeit" am Unfallort warten müssen. Als Alternative dazu bringt das Justizministerium nun die Einrichtung einer Meldepflicht und Meldestelle ins Spiel. "Denkbar wäre etwa eine Meldung über eine standardisierte Online-Maske, gegebenenfalls auch mit hochzuladenden Bildern vom Unfallort und Schaden, oder eine, am geschädigten Fahrzeug zu fixierende, Schadensmeldung, bei deren ordnungsgemäßer Vornahme keine tatbestandsmäßige Handlung vorläge".

AFP
kng

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