Das Verwaltungsgericht wies damit die Klagen von zwei aktuellen und einem ehemaligen Mitglied des AfD-Landesverbands in Sachsen-Anhalt ab. Diese wehrten sich gegen Entscheidungen der Ordnungsbehörden, die ihnen wegen Unterstützung der AfD die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen hatten. Laut Gericht begründeten die zuständigen Behörden den Schritt damit, dass die Partei eine politische Vereinigung sei, "die gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Bestrebungen verfolge".
In Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sind die Landesverbände der AfD von den Landesverfassungsschutzämtern als gesichert rechtsextrem eingestuft. Im Bund und in anderen Ländern wird die AfD vom Verfassungsschutz als sogenannter Verdachts- oder Beobachtungsfall für rechtsextremistische verfassungsfeindliche Bestrebungen geführt. Die Partei scheiterte vor Gericht wiederholt mit Klagen gegen Einstufungen der Verfassungsschützer.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung der Behörden, dass den Klägern aufgrund ihrer Unterstützung der AfD die nötige waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Diese richte sich ausweislich der Unterlagen des Verfassungsschutzes "fortlaufend gegen den Kerngehalt der Menschenwürde, indem sie Ausländer pauschal herabwürdige". Maßgebliche Akteure der AfD stellten zudem "mit systematischen Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verunglimpfungen von Repräsentanten und Institutionen des Staats das Vertrauen der Bevölkerung in die parlamentarische Staatsverfassung" in Frage.
Laut Gericht gilt für Mitglieder und Unterstützung verfassungsfeindlicher Vereinigung die "Regelvermutung" waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. Für etwaige Ausnahmen sei es erforderlich, dass sich Betroffene "beharrlich von Verhaltensweisen und Aussagen anderer Mitglieder" distanzierten, die zu dieser Einstufung führten. Eine solche Distanzierung hätten die Kläger weder vorgetragen noch sei sie "erkennbar", hieß es in den am Dienstag ergangenen Urteilen.