Vorwurf der Vetternwirtschaft
Koalition prüft schärfere Regeln für Abgeordnetenjobs

Nach mehreren Überkreuz-Beschäftigungen von Familienangehörigen bei AfD-Abgeordneten will die schwarz-rot-gelbe Koalition eine V
Nach mehreren Überkreuz-Beschäftigungen von Familienangehörigen bei AfD-Abgeordneten will die schwarz-rot-gelbe Koalition eine Verschärfung der geltenden Regeln in Sachsen-Anhalt prüfen. (Archivbild) Foto
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Familienjobs bei Abgeordneten? Nach AfD-Fällen in Sachsen-Anhalt diskutiert die Politik über schärfere Regeln. Was CDU, SPD, FDP und Grüne dazu sagen und warum Bayern als Vorbild gilt.

Nach mehreren Überkreuz-Beschäftigungen von Familienangehörigen bei AfD-Abgeordneten will die schwarz-rot-gelbe Koalition eine Verschärfung der geltenden Regeln in Sachsen-Anhalt prüfen. "Wir haben uns eindeutig gegen Überkreuz-Beschäftigungen und Umgehungskonstruktionen ausgesprochen", sagte der parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Landtagsfraktion, Falko Grube. "Solche Modelle sind zwar teils formal zulässig, widersprechen aber dem Geist des Abgeordnetengesetzes, untergraben das Vertrauen in parlamentarische Arbeit und sind politisch nicht vermittelbar."

Bei Überkreuz-Beschäftigungen werden Verwandte oder Partner von Parteikollegen angestellt. Es gebe Gespräche über mögliche Reformen, aber noch kein abschließendes Ergebnis, so Grube. Die SPD schließt solche Fälle bei sich aus. "In der SPD-Fraktion Sachsen-Anhalt gibt es keine Fälle von Angehörigenbeschäftigung oder Überkreuz-Anstellungen", sagte Grube. "Das gilt auch für die beiden Bundestagsabgeordneten der SPD aus Sachsen-Anhalt."

Heuer kritisiert AfD

CDU-Fraktionschef Guido Heuer warnt vor einem "Schnellschuss", ist aber offen für Gespräche. Zunächst wolle man schauen, wie andere Länder das regelten. "Das, was da in der AfD passiert, ist für uns moralisch verwerflich", sagte Heuer. Ihm seien keine Überkreuz-Beschäftigungen in der CDU bekannt.

FDP-Fraktionsvorsitzender Andreas Silbersack schließt die Anstellung von Partnern und Verwandten von Abgeordnetenkollegen für seine Fraktion ebenfalls aus. "Unabhängig von der Frage, ob die Partner und Verwandten von Abgeordnetenkollegen entsprechend geeignet und qualifiziert sein müssten, sehen wir die Gefahr von Abhängigkeiten zwischen den Abgeordneten innerhalb der Fraktion, die die Ausübung des freien Mandates einschränken", sagte Silbersack. "Ob weitere gesetzliche Regelungen getroffen werden sollen, wird aktuell auch innerhalb der FDP-Fraktion diskutiert."

Mehrere AfD-Fälle bekanntgeworden

Die oppositionellen Grünen sind auch für eine Reform in Sachsen-Anhalt. "Wir brauchen eine klare Nachschärfung der Regeln für die Beschäftigung von Mitarbeitenden bei Abgeordneten und Fraktionen", sagte der parlamentarische Geschäftsführer Olaf Meister. "Überkreuz-Anstellungen und ähnliche Umgehungskonstruktionen müssen ausdrücklich verboten und wirksam kontrolliert werden."

In Sachsen-Anhalt waren zuletzt mehrere Fälle bekanntgeworden, in denen Familienangehörige von AfD-Politikern bei anderen Bundestagsabgeordneten beschäftigt worden sind. AfD-Parteichef Tino Chrupalla hatte mit Blick darauf zuletzt von einem "Störgefühl" gesprochen. Es handle sich zwar um Verträge, die rechtskräftig und nicht zu beanstanden seien. Aber: "Ein Geschmäckle hat's."

So ist es in Bayern geregelt

Im Bundestag ist die Beschäftigung von Mitarbeitern im Abgeordnetengesetz geregelt. Dort heißt es: "Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich unzulässig." Überkreuz-Beschäftigungen sind dort nicht geregelt.

Anders ist das in Bayern. Dort sind die Regeln 2013 verschärft worden. Damals wurde auch eine Regelung zu Überkreuz-Anstellungen eingeführt, wie eine Sprecherin des Landtags auf Anfrage sagte. Im Abgeordnetengesetz heißt es nun: "Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren; dies gilt auch für Verträge mit Personen, die mit einem anderen Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren."

dpa

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