Landkreis muss kurzzeitige Unterbringung von weggelaufenem Jungen nicht bezahlen
Wenn ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling aus seinem Wohnheim wegläuft und für einen Tag in einer anderen Stadt aufgenommen wird, kann diese die Kosten dafür nicht vom ursprünglich zuständigen Landkreis zurückfordern. Der Stadt kann nur ein Anspruch gegen den überörtlichen Träger der Jugendhilfe zustehen, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag entschied. In Baden-Württemberg, wo der Fall spielt, wäre das der Kommunalverband für Jugend und Soziales. (Az. 5 C 3.24)