Eine geplante Anstellung als Koch in einem Dönerimbiss ist nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen, für die ein Visum erteilt werden könnte. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Mittwoch. Ein Staatsangehöriger der Türkei und gelernter Koch hatte demnach beim Generalkonsulat der Bundesrepublik im türkischen Izmir die Erteilung eines Visums beantragt, um als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten.