Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat mehrere Klagen gegen unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit abgewiesen. Die Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, wie das Gericht am Mittwoch entschied. Ein solcher Grund kann danach sein, dass damit die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden soll. (Az: 10 AZR 332/20, 10 AZR 397/20 und weitere)