Ein Bundeswehrsoldat, der sich nach Rückkehr von einem Auslandseinsatz durch islamistische Terroranschläge gefährdet sieht, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster am Mittwoch und änderte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Der klagende Elitesoldat aus Bielefeld war für das Kommando Spezialkräfte (KSK) von 2011 bis 2015 in Afghanistan im Einsatz und geht davon aus, sich daher seitdem in einer besonderen Bedrohungslage durch islamistische Extremisten zu befinden.